Zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses „höherer Art“

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 11.10.2013 – 2 U 61/13

Dass bei einem privaten Lehrgang (hier: Seminar zum Erwerb einer Qualifikation als Trainer oder Lizenznehmer) die Vermittlung von Fachwissen im Vordergrund steht, reicht nicht aus, um von einem Dienstverhältnis “höherer Art” mit der Möglichkeit der fristlosen Kündigung nach § 627 BGB auszugehen. Dass sich die Lehrkraft individuell auf Wesensart und Bedürfnisse ihrer “Schüler” einstellen muss, ist dabei ebensowenig von ausschlaggebender Bedeutung wie der Umstand, dass der Unterricht von einer einzigen Lehrkraft gestaltet wird.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen – 4. Zivilkammer – vom 27. Mai 2013 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Vergütungsleistungen nach dem Rücktritt von einem Seminarvertrag. Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätig und bietet Seminare an, auf denen die Teilnehmer laut Prospektankündigung bei erfolgreicher Teilnahme die Berechtigung erwerben, „Trainer/Kooperationspartner bzw. Lizenznehmer im Rahmen des M.-Kooperations-Systems“ zu werden und einen „regionalen M.-Kooperations- und Lizenzvertrag“ zu schließen. Darüber hinaus wird im Prospekt damit geworben, dass die Teilnehmer nach erfolgreichem Abschluss, „wenn sie mögen“, auch erste Aufträge bekommen, um selbst Aufgaben als Trainer in der Unternehmensberatung zu übernehmen.
2

Am 28.10.2010 buchte die Klägerin bei Frau B., der Inhaberin der Beklagten in Bremen, ein Trainerqualifizierungsseminar, welches in zwei Phasen (Modulen) abgehalten werden sollte (Seminar und Aufbauseminar). Das für die Teilnahme zu zahlende Honorar von insgesamt € 8.597,74 zahlte sie in zwei Raten (zunächst € 5.816,12 für die Teilnahme am Modul 1, sodann Anfang Januar 2011 weitere € 2.781,62 für die zweite Phase).
3

Die Teilnahmebedingungen, die Bestandteil des Vertrages waren, sahen vor, dass bei Absage nach dem 25.10.2010 oder bei Fernbleiben von den Veranstaltungen die volle Teilnahmegebühr zu entrichten sei.
4

Die Klägerin besuchte in der Zeit vom 15.11.2010 bis 17.12.2010 an insgesamt 11,5 Tagen zusammen mit weiteren Teilnehmern den Grundkurs (Modul 1) und erhielt am 17.12.2010 ein Zertifikat als „M.-Trainerin“.
5

Der Aufbaukurs (Modul 2) war für den 07./08.01.2011 vorgesehen. Die Klägerin sagte aus Krankheitsgründen ab. Auch weitere Termine, die ihr angeboten wurden, nahm sie nicht wahr, wobei die Gründe im Einzelnen streitig sind.
6

Mit Schreiben vom 25.08.2011 erklärte die Klägerin den „Rücktritt“ vom Seminarvertrag vom 28.10.2010, hilfsweise die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.
7

Die Klägerin hat die Rückzahlung des von ihr entrichteten Honorars verlangt. Sie hat geltend gemacht, sie sei an der Teilnahme des Aufbaukurses nicht mehr interessiert. Ihr seien von der Beklagten Traineraufträge zugesichert worden, die sie (unstreitig) nicht erhalten habe. Mit dem Ablauf des Seminars vom 15.11.2010 bis 17.12.2010 sei sie nicht zufrieden. Frau B. habe, wie sie im Einzelnen ausgeführt hat, den Unterricht in wesentlichen Teilen unprofessionell gestaltet.
8

Die Klägerin hat beantragt,
9

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 8.597,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2011 zu zahlen, während die Beklagte Klagabweisung beantragt hat.
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Das Landgericht Bremen – 4. Zivilkammer – hat der Klage mit Urteil vom 27. Mai 2013 vollumfänglich stattgegeben.
11

Der Rückzahlungsanspruch bestehe aus §§ 627, 628 I 2, 346 I BGB.
12

Die Parteien hätten einen Dienstleistungsvertrag geschlossen. Gewährleistung im Dienstvertragsrecht gebe es nicht; die streitigen Schlechtleistungen könnten aber auch dahin stehen, da die Klägerin den Vertrag mit Schreiben vom 25.08.2011 gem. § 627 BGB wirksam gekündigt habe. Es handele sich um einen Dienstvertrag höherer Art, auch wenn die Dienstleistung Unterrichtscharakter aufweise. Hier sei die Beklagte alleinige Dozentin gewesen und habe u.a. auch Coaching unter vier Augen angeboten. Die geschuldete Vermittlung von Aufträgen habe besonderes Vertrauen erfordert, weil eine solche Vermittlung von ganz individuellen Eigenschaften des Teilnehmers abhänge, auf dessen Bedürfnisse sich der Dozent einstellen müsse.
13

Die Klägerin könne beide Gebühren zurückverlangen, da die Beklagte sich vertragswidrig verhalten habe. Diese schulde aus dem Dienstvertrag als eine wesentliche Leistung die Vermittlung von Aufträgen, die sie unstreitig nicht erbracht habe.
14

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten.
15

Zur Begründung ihrer Berufung stellt die Beklagte in Abrede, dass die Voraussetzungen des § 627 BGB vorlägen. Eine Kündigung nach § 626 BGB scheide ebenfalls aus. Im Rahmen von § 628 BGB habe die Klägerin nicht dargelegt, dass die empfangenen Leistungen für sie kein Interesse mehr hätten. Schließlich fehle es an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten. Die Teilnahmebedingungen enthielten keine Verpflichtung zu Auftragsvermittlungen. Im Übrigen sei der Abschluss des gesamten Seminars Voraussetzung für eine in Aussicht gestellte spätere Tätigkeit im Rahmen des M.-Systems.
16

Die Beklagte beantragt,
17

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
18

Die Klägerin beantragt,
19

die Berufung zurückzuweisen.
20

Die Klägerin verteidigt das Urteil als richtig und rechtsfehlerfrei. Zudem habe sich die Beklagte arglistig verhalten, indem sie vor Vertragsschluss anderen Kursteilnehmern erklärt habe, sie brauchten das Modul 2 aufgrund ihrer Vorbildung nicht zusätzlich abzuschließen. Nur von der Klägerin habe sie das verlangt, obgleich diese bereits eine Ausbildung im Vertrieb hinter sich habe.
21

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
22

Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
23

Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Die Berufung ist auch begründet.
24

Der Klägerin steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch weder aus §§ 627, 628 I 2, 346 I BGB noch nach Bereicherungsgrundsätzen zu. Die Klägerin konnte weder zurücktreten noch wirksam kündigen, noch stand ihr ein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB zur Seite.
25

Bei dem Vertrag der vorliegenden Art handelt es sich um einen Dienstvertrag nach § 611 BGB, was dazu führt, dass Gewährleistungsregeln nicht anwendbar sind. In Anbetracht des bestehenden Dauerschuldverhältnisses kam von vornherein kein Rücktritt, sondern grundsätzlich nur eine Kündigung in Betracht.
26

Eine ordentliche Kündigung nach §§ 620 Abs. 2, 621 BGB kann nur bei einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis erfolgen. Hieran fehlt es vorliegend. Mit den vereinbarten Seminarstunden war auch eine bestimmte Zeit für die Dienstleistung festgelegt.
27

Nach § 627 BGB steht dem Dienstberechtigten allerdings ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu, wenn der Dienstverpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Es handelt sich bei dem gegenständlichen Seminarvertrag nicht um einen solchen Dienstvertrag höherer Art, der von einem besonderen Vertrauen geprägt ist.
28

Zwar lässt sich nicht in Abrede stellen, dass es für die Beklagte besonderer Qualifikationen bedarf, um die Seminarteilnehmer, zu denen auch die Klägerin gehörte, in entsprechender Weise zum „Trainer“ bzw. „Kooperationspartner“ auszubilden. Das allein erfüllt die Voraussetzungen eines Dienstvertrages nach § 627 BGB jedoch noch nicht. Erforderlich ist zudem, dass die qualifizierten Dienste im Allgemeinen ihrer Art nach üblicherweise nur aufgrund besonderen, das heißt persönlichen Vertrauens übertragen werden, wobei auf die typische Lage, nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist (BGH NJW 86, 373; 2011, 3575). Das ist dann nicht der Fall, wenn qualifizierte, Erfolg versprechende Vermittlung von Fachwissen im Vordergrund steht, wie es etwa bei einer Verkaufsschulung der Fall ist (BGH aaO.) oder bei einem Direktunterricht durch Institute oder Privatschulen (siehe auch Weidenkaff in Palandt 72. Aufl., Rn. 33 zu § 627 m. w. Hinw.).
29

Hier unterscheidet sich der Fall hinsichtlich der im Sinne des § 627 BGB relevanten Kriterien nicht wesentlich von einem Privatschulvertrag oder einer Verkaufsschulung. Die Vermittlung von Fachwissen steht im Vordergrund. Dass die Lehrkraft sich individuell auf Wesensart und Bedürfnisse ihrer „Schüler“ einstellen muss, ist für Unterrichtssituationen jeglicher Art ein charakteristisches Merkmal und führt auch im konkreten Fall nicht zu einer anderen Beurteilung. Das ändert sich auch nicht durch den Umstand, dass der Unterricht von einer einzigen Lehrkraft, nämlich von Frau Berger, gestaltet wurde. Auch in anderen Schulsituationen ist es denkbar, ja keineswegs untypisch, dass sich die Vermittlung mitunter auf eine einzelne Lehrkraft konzentriert, deren besondere Qualifikation oder Persönlichkeit für den Schüler vielleicht sogar den Ausschlag gab, gerade den Unterricht des konkreten Instituts in Anspruch zu nehmen. Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass letztlich die Wissensvermittlung als solche im Vordergrund steht, die durch das jeweilige Institut (Privatschule, Seminareinrichtung, Lehrgangsveranstalter) in Aussicht gestellt wird. Auch vorliegend verhält es sich nicht anders, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Lehrkraft B. die Dienstleistungen zwar auch mit ihrem Namen aber immer zusammen mit der Bezeichnung des – überregional auftretenden – Instituts M. anbietet. Im Übrigen verlangt § 627 BGB, so wie es die Formulierung in Absatz 1 a.E. nahelegt, eine typisierende Betrachtungsweise. Auf persönliche Erwartungen der Klägerin, selbst wenn sie im Einzelfall der Frau Mira Berger ein besonderes Vertrauen entgegen brachte, ist daher nicht maßgeblich abzustellen.
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Für eine Kündigung aus wichtigem Grunde nach § 626 BGB ergeben sich keine Anhaltspunkte. Weder hat die Klägerin die Beklagte wegen konkreter Vertragsverletzungen abgemahnt, noch hat sie nach Beanstandungen zeitnah, wie es § 626 Abs. 2 BGB in jedem Fall voraussetzt, die Kündigung erklärt. Dabei kann offen bleiben, ob die Vermittlung von Aufträgen, wie das Landgericht meint, überhaupt vertraglich geschuldet war. Die Klägerin hat der Beklagten insoweit keine Fristen gesetzt. Außerdem stellte die Beklagte solche Aufträge mit Mail vom 02.08.2011 der Klägerin selbst in Aussicht.
31

Auch die Klägerin ging, wie aus dem vorgelegten „Mail-Verkehr“ hervorgeht, von der Notwendigkeit einer eigenen Abschlusspräsentation aus, so dass sie selbst damit rechnen musste, vorher keine Aufträge zu erhalten. Wenn die Abschlusspräsentation ebenso wenig wie Folgetermine für den Aufbaukurs zustande kam, so bestehen jedenfalls nach den Mailschreiben keine Anhaltspunkte dafür, dass es vornehmlich die Beklagte war, die es an den Terminen scheitern ließ. Die Klägerin war vielmehr, wie sie selbst gegenüber der Beklagten eingeräumt hatte, aus verschiedenen Gründen wiederholt verhindert, an angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen.
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Anfechtungsgründe wegen arglistiger Täuschung hat die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Den Aufbaukurs hat sie offensichtlich aus freien Stücken gebucht. Dass die Beklagte sie – etwa in Kenntnis dessen, dass die Klägerin bereits wie andere Seminarteilnehmer über Qualifizierungen verfügte – in unlauterer Weise zu dieser Teilnahme gedrängt hätte, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig lässt sich feststellen, dass die Beklagte der Klägerin unter Vortäuschung qualifizierten Unterrichts eine unprofessionelle Ausbildung vermittelt hätte. Das Zusenden abfotografierter Flips mag unter diesem Gesichtspunkt als eine wenig niveauvolle Versorgung mit Lehrmaterial zu bemängeln sein. Letztlich kann das dahinstehen. Denn die Klägerin selbst bescheinigte der Beklagten, nachdem sie bereits die gesamte erste Seminarphase hinter sich gebracht hatte, mit „Tagebucheintrag“ vom 20.01.2011 u.a., die Traininginhalte „strukturiert, verständlich und sehr praxisbezogen“ vermittelt zu haben. Es hätte nahe gelegen, im Rahmen einer solchen Äußerung, mochte auch eine positive Stellungsnahme von der Beklagten gewünscht sein, etwa bestehende Kritikpunkte zumindest versteckt zu formulieren oder sich wenigstens mit euphorischen Wendungen zurückzuhalten. Dass dies alles nicht geschah, weist eher darauf hin, dass die Klägerin mit dem Unterricht der Beklagten im Ganzen gesehen durchaus zufrieden war, was schließlich auch der Umstand belegt, dass die Klägerin Anfang Januar 2011 vorbehaltlos den zweiten Teil der Honorarzahlung an die Beklagte überwies.

III.
33

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. iVm. § 26 Nr. 8 EGZPO.
34

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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